Alles Wichtige über Grabarten
Grundsätzlich werden in Wiesbaden zwei Formen der Bestattung angeboten: die Erdbestattung und die Urnenbestattung.
Bei einer Erdbestattung erfolgt die Beisetzung des Leichnams im Erdreich. Hierfür werden auf den Friedhöfen verschiedene Arten von Erdgräbern zur Verfügung gestellt. Eine Erdbestattung schließt nicht aus, dass hier auch Urnen beigesetzt werden können.
Die Urnenbestattung des kremierten Leichnams kann im Erdreich, in einem Urnengrab oder einem Erdgrab bzw. überirdisch in einer Urnenkammer oder einem Kolumbarium erfolgen.
Im Folgenden unterscheiden wir die Grabarten, die im Angebot sich an der gegebenen Platzsituation oder der Anlage des jeweiligen Wiesbadener Friedhofs orientieren:
Nutzungsrecht und Ruhefrist
Im Zusammenhang mit Bestattungen und dem Erwerb von Grabstätten ist immer wieder von Nutzungsrecht und Ruhefrist die Rede. Beides wird oft miteinander verwechselt. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beschreibt den Zeitraum, für den man eine Grabstätte erwirbt, bzw. an einer bereits vorhandenen Grabstätte das Nutzungsrecht verlängert. Das Nutzungsrecht ist unabhängig von Ruhefristen, da Gräber auch zu Lebzeiten erworben bzw. deren bereits vorhandenen oder abgelaufenen Nutzungsrechte ohne Vorliegen eines Sterbefalles auch verlängert werden können.
Die Ruhefrist wiederum beschreibt den Zeitraum, in dem ein Grab nicht neu belegt werden darf. Für die Zeit der Ruhefrist gilt die Totenruhe. Die Dauer der Ruhefrist ist je Art der Bestattung und der Beschaffenheit des Bodens unterschiedlich geregelt. Auf den Wiesbadener Friedhöfen beträgt die Ruhefrist für Erdbestattungen Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre. Ausgenommen sind die Friedhöfe Kastel und Kostheim, hier ist die Ruhefrist bei Erdbestattungen auf 20 Jahre begrenzt. Die Ruhefrist für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. Bei Urnenbestattungen gilt auf allen Wiesbadener Friedhöfen eine einheitliche Ruhefrist von 20 Jahren. In allen Fällen beginnt die Ruhefrist mit dem Tag der Beisetzung! Die Ruhefristen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen zwingend eingehalten werden! Bei Bestattungen in Grabstätten, die eine Mehrfachbelegung zulassen, ist deshalb das Nutzungsrecht an der Grabstätte soweit anzupassen, dass die Einhaltung der Ruhefrist gewährleistet ist.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist anlässlich einer Bestattung zur Abdeckung der Ruhefrist oder ohne Vorliegen eines Sterbefalles frühestens 6 Monate vor bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts möglich. Ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles kann ein bestehendes Nutzungsrecht auf Antrag jeweils um mindestens 2 Jahre bis maximal 20 Jahre verlängert werden.
Ihr Bestattungsbezirk
Der Bestattungsbezirk ist in § 2 der Friedhofssatzung geregelt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Wiesbaden. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Ein Recht auf Bestattung haben Personen,
- a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Landeshauptstadt Wiesbaden waren,
- b) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind
- c) die früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtung außerhalb der Landeshauptstadt Wiesbaden gelebt haben
- d) die ein Nutzungsrecht an der Grabstätte auf dem Wiesbadener Friedhof erworben haben.
(2) Die Bestattung anderer Personen ist mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich, wenn die Belegung dies zulässt.