
Meriten über den Tod hinaus
Die Landeshauptstadt Wiesbaden unterhält zurzeit 26 Ehrengräber und 17 Historische Gräber, die sich auf dem Südfriedhof, dem Nordfriedhof, sowie auf den Friedhöfen Biebrich, Mainz-Kastel, Dotzheim, Sonnenberg, Bierstadt, Kloppenheim und dem russischen Friedhof befinden. Die temporäre Einschränkung ist insofern wichtig, weil nicht jedes Ehrengrab nach Ablauf des Nutzungsrechts automatisch als historisches Grab langfristig erhalten bleibt.
Ein Ehrengrab wird vom Magistrat im Einvernehmen mit dem Ältestenausschuss nach den Grundsätzen für die Zuerkennung von Ehrengräbern in der Landeshauptstadt Wiesbaden verliehen. Ehrengräber werden an Personen verliehen, die sich zu Lebzeiten entweder hervorragende Verdienste um die Landeshauptstadt Wiesbaden selbst erworben haben oder ihnen werden hervorragende Leistungen auf (kommunal-)politischem, künstlerischem, kulturellem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet mit einer besonderen Grablege honoriert.
Damit ein Grab als Ehrengrab zuerkannt wird, bedarf es eines Antrages. Dieser kann aus der Politik oder aus der Bevölkerung kommen und wird mündlich oder schriftlich an das Büro des Magistrats gerichtet.
Diese 43 besonderen Gräber sind also Menschen zuerkannt, deren ehrendes Andenken bewahrt werden soll. Die Anzahl dieser Gräber kann sich ändern, denn auch diese Gräber können nach Ablauf der Laufzeit eines Ehrengrabes abgeräumt werden. Die Erhaltung historischer Grabstätten ist im Hinblick auf das kulturelle Erbe der Landeshauptstadt Wiesbaden wichtig. Solche Grabmale werden heute nicht mehr erbaut, sie sind daher aus Sicht des Denkmalschutzes von großer Bedeutung: »Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale und solche, deren Erhaltung aus volkskundlichen Gründen bedeutsam ist, sind rechtzeitig unter Denkmalschutz zu stellen, um sie der Nachwelt zu erhalten.«
Wird entschieden, dass die Grabstätte die Voraussetzungen für eine Zuerkennung als Ehrengrab nicht mehr genügt, so kann dieses Grab durch Entscheidung des Kulturamtes als historische oder erhaltenswerte Grabstätte eingestuft werden. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung entscheiden über ausgewählte Ehrengräber, die bereits über 50 Jahre bestehen, ob diese als ›historische Gräber oder Grabstätten mit erhaltungswürdigen Grabmale‹ weiterhin bestehen bleiben.
Als historische Gräber gelten die Gräber bedeutender oder berühmter Persönlichkeiten. Das Kulturamt hat diese Grabstätten für Personen definiert, die auf dem Gebiet der Kultur und der Politik über ihren Tod hinaus im Bewusstsein der Bevölkerung der Stadt blieben, weil sie sich Verdienste von Dauer erwarben oder über die Grenzen der Stadt hinaus etwa in in ihrem Fachgebiet überregionale Bedeutung erhielten.
Als erhaltenswerte Gräber werden Grabmale nach den Auflagen der Denkmalpflege eingestuft und sind deshalb erhaltungswürdig. Jede dieser Entscheidungen, sei es die Zuerkennung eines Ehrengrabes, oder die Entscheidung darüber, ob das Grab als historische oder erhaltenswerte Grabstätte weitergeführt und nicht abgeräumt wird, ist eine Einzelfallentscheidung.