Häufige Fragen zu Friedhof-Themen

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Einleitung zu den FAQ

Mit Ihren Fragen ans Grünflächenamt sind Sie nie alleine. Dieser praktische Katalog soll Ihnen als erste Quelle für Ihr Informationsbedürfnis rund um die Bestattung in Wiesbaden dienen.

Selbstverständlich haben unsere Mitarbeiter, von den Ansprechpartnern in der Friedhofsverwaltung bis zu unseren Gärtnern, immer ein offenes Ohr für Ihre Fragen, Ihre Anregungen, Ihre Kritik oder auch Ihr Lob für unsere Arbeit.

Beisetzung, Bestattung, Beerdigung

Die Begriffe Beisetzung und Bestattung werden oft synonym verwendet. Beide Begriffe stehen jedoch für leicht unterschiedliche Vorgänge. Eine Beisetzung meint den Vorgang, bei dem der Verstorbene in das Grab überführt oder eine Urne beigesetzt wird. Der Begriff Bestattung hingegen ist weiter gefasst und beinhaltet auch andere mit der Beisetzung verbundene Abläufe, wie die Trauerfeier oder die Aufbahrung. Wenn es sich um eine Erdbestattung mit einem Sarg handelt, verwendet man statt der Beisetzung häufig auch den Begriff Beerdigung.

Todesfall, was ist zu tun?

Bei einem Todesfall haben Sie als Angehörige/r die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt oder eine Notärztin/Notarzt zu verständigen, die/ der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt.

Wer hilft im Bestattungsfall?

Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen ihrer Wahl mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbefallanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen. Für die Beurkundung von Sterbefällen ist das Standesamt des Sterbeortes zuständig.

www.bestatter.de

Wo wird der Sterbefall angezeigt?

Jeder Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag nach dem Todestag dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Im Alten Rathaus am Schloßplatz in Wiesbaden befindet sich das zentrale Standesamt.

Telefon: 0611 313415 und 313414
Mo/Do/Fr 8.00 – 12.00 Uhr
Mi 8.00 – 18.00 Uhr


Es gibt weitere acht Standesämter in Wiesbaden:
Biebrich, Bierstadt, Dotzheim, Mainz-Kastel, Breckenheim, Delkenheim, Naurod und Nordenstadt.

Sie könne frei wählen, welches Standesamt Sie aufsuchen.

Welche Unterlagen sind für die Sterbefallsanzeige beim Standesamt notwendig?

  • Ausweisdokument der verstorbenen Person
  • vom Arzt ausgestellter Leichenschauschein
  • wenn die verstorbene Person ledig war: Geburtsurkunde
  • wenn die verstorbene Person verheiratet/verpartnert war: Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
  • wenn die verstorbene Person verwitwet, geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, muss in der Urkunde darüber ein Vermerk eingetragen sein

Wer hilft mir bei meiner Trauer?

Wir haben für Sie eine umfangreiche Sammlung an kompetenten Ansprechpartnern angelegt, die Ihnen Kraft in schwerer Stunde spenden, für Sie da sind und mit Rat und Tat durch die Trauer begleiten:

TelefonSeelsorge Mainz-Wiesbaden e. V.
Krisentelefon: 0800 1110111 und 1110222
rund um die Uhr, kostenlos, anonym und kompetent

Persönliche Beratung und Seelsorge / 
Beratungsstelle der Telefon-Seelsorge
Emser Straße 18, 65195 Wiesbaden
Telefonische Anmeldung: 0611 598715

Beratung und Seelsorge im Internet
finden Sie unter: www.telefonseelsorge-mz-wi.de

Trauer-Café
Offenes Treffen für trauernde Menschen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Trauernetzwerkes jeden 1. Donnerstag im Monat von 16.00 bis 18.00 Uhr

KirchenFenster Schwalbe 6
Einzelsprechstunde für Trauernde von Trauerseelsorger Eckhard Heuer: jeden dritten Donnerstag im Monat von 11.00 bis 13.00 Uhr (ohne Anmeldung)
Schwalbacher Straße 6, 65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 1409740

www.schwalbe6.de

Mors et vita
Hausbesuche, Einzelgespräche, Langzeitbegleitungen
Cornelia und Wolfgang Schecker
Sieglindeweg 11, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 9490967
Mobil: 0177 7391740

Initiative Regenbogen e. V.
Einzelbegleitung und Trauergesprächskreis
Ulrike Woogk, Trauerbegleitung, Beratung von Eltern bei dem frühen Verlust eines Babys
Telefon: 0611 8120333

Gemeinnützige Hospizium GmbH Wiesbaden — Hospiz ADVENA
Daniela Glänzer (Dipl. Sozialpädagogin, Trauerbegleiterin) und Jutta Justen (Seelsorgerin, exam. Gesundheits- u. Krankenpflegerin)
Telefon im Hospiz: 0611 976200
Durchwahl Fr. Glänzer: 0611 9762058 


Hospizverein Wiesbaden Auxilium e. V.
Trauerbegleitung in Einzel- und Gruppengesprächen
Bianca Ferse, Luisenstraße 26, 65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 408080

Gesprächskreis für Trauernde
einmal monatlich donnerstags von 16.00 bis 18.00 Uhr (Termine auf Anfrage)
Pfarrer Andreas Friede-Majewski
Evangelische Kirchengemeinde Wiesbaden-Bierstadt
Anton-Jäger-Straße 2, 65191 Wiesbaden-Bierstadt
Telefon: 0611 507776

Kinderhospiz Bärenherz
Leitung und Trauerbegleitung: Claudia Langanki
Bärenherz Kinderhospize GmbH
Bahnstraße 13 a, 65205 Wiesbaden
Telefon: 0162 2904986

Ambulanter Kinderhospizdienst und Begleitung zu Hause
Leitung: Lena  Schmitt
Telefon: 0162 2904985

MUSE Muslimische Seelsorge in Wiesbaden
Frau Gülbahar Erdem, Telefon: 0611 314406
Amt für Zuwanderung und Integration
Alcide-de-Gasperi Str. 2, 65197 Wiesbaden
MUSE-Telefon: 0160 90829293

Trauerseelsorge Wiesbaden
Einzelbegleitung und Seelsorge von Trauergruppen durch katholische und evangelische Seelsorger und Seelsorgerinnen.
Gemeindereferent Andreas Schuh St. Bonifatius
Telefon: 0611 34189600
www.trauerseelsorge-wiesbaden.de

Trauerfeiern und Trauerhalle?

Auf allen Friedhöfen befindet sich eine Trauerhalle, die für eine Trauerfeierzeremonie gegen eine Gebühr in Anspruch genommen werden kann.

Kirchliche Beerdigung und Trauerfeier?

Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchen in Wiesbaden haben traditionell die Aufgaben, Menschen in Trauer seelsorgerlich zu betreuen und die Verstorbenen auf ihrem letzten Weg zu begleiten. Die Zugehörigkeit zur Evangelischen oder zur Katholischen Kirche können Angehörige durch die Meldedatei beziehungsweise durch die Heirats- und Familienbücher beim Standesamt nachweisen, sie wird dann in die Sterbeurkunde eingetragen.

Die nächsten Angehörigen können auf direktem Wege oder über den Bestatter mit den zuständigen Seelsorgern Kontakt aufnehmen, um ein Gespräch zur Vorbereitung der kirchlichen Trauerfeier zu vereinbaren. Wenn Unsicherheit besteht, welches Pfarramt für die kirchliche Bestattung und Trauerfeier zuständig ist, kann dies beim Bestatter erfragt oder bei den Einträgen im Telefonbuch unter "Kirchen" nachgeschlagen werden.

Gerne gehen die Pfarrerinnen und Pfarrer auf die Wünsche hinsichtlich der Auswahl von Texten für die Traueransprache und der Musik ein. Die Trauerfeier und die Aussegnung am Grabe erfolgen nach einem in der jeweiligen Kirche gebräuchlichen Ablauf und der Liturgie.

Wie kann ich schon zu Lebzeiten für meine Bestattung vorsorgen?

Über einen Bestattungsvorsorgevertrag bei einem Bestattungsinstitut kann man sowohl den Ablauf der eigenen Bestattung sowie deren finanzielle Absicherung regeln.

Was sind Nutzungsrecht und Ruhefrist?

Im Zusammenhang mit Bestattungen und dem Erwerb von Grabstätten ist immer wieder von Nutzungsrecht und Ruhefrist die Rede. Beides wird oft miteinander verwechselt. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beschreibt den Zeitraum, für den man eine Grabstätte erwirbt, bzw. an einer bereits vorhandenen Grabstätte das Nutzungsrecht verlängert. Das Nutzungsrecht ist unabhängig von Ruhefristen, da Gräber auch zu Lebzeiten erworben bzw. deren bereits vorhandenen oder abgelaufenen Nutzungsrechte ohne Vorliegen eines Sterbefalles auch verlängert werden können.

Die Ruhefrist wiederum beschreibt den Zeitraum, in dem ein Grab nicht neu belegt werden darf. Für die Zeit der Ruhefrist gilt die Totenruhe. Die Dauer der Ruhefrist ist je Art der Bestattung und der Beschaffenheit des Bodens unterschiedlich geregelt. Auf den Wiesbadener Friedhöfen beträgt die Ruhefrist für Erdbestattungen Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre. Ausgenommen sind die Friedhöfe Kastel und Kostheim, hier ist die Ruhefrist bei Erdbestattungen auf 20 Jahre begrenzt. Die Ruhefrist für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. Bei Urnenbestattungen gilt auf allen Wiesbadener Friedhöfen eine einheitliche Ruhefrist von 20 Jahren. In allen Fällen beginnt die Ruhefrist mit dem Tag der Beisetzung! Die Ruhefristen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen zwingend eingehalten werden! Bei Bestattungen in Grabstätten, die eine Mehrfachbelegung zulassen, ist deshalb das Nutzungsrecht an der Grabstätte soweit anzupassen, dass die Einhaltung der Ruhefrist gewährleistet ist.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist anlässlich einer Bestattung zur Abdeckung der Ruhefrist oder ohne Vorliegen eines Sterbefalles frühestens 6 Monate vor bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts möglich. Ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles kann ein bestehendes Nutzungsrecht auf Antrag jeweils um mindestens 2 Jahre bis maximal 20 Jahre verlängert werden.

Kann man Gräber zu Lebzeiten (Vorkauf) erwerben?

Ja, das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann bereits zu Lebzeiten erworben werden.

Rechte und Pflichten beim Nutzungsrecht?

Der Nutzungsberechtigter einer Grabstätte bestimmt, welche Personen in der Grabstätte beerdigt werden dürfen, wie das Grab angelegt und wie es gepflegt wird. Er kann sein Nutzungsrecht auf andere übertragen. Bei seinen Wünschen einer Grabgestaltung muss er sich an die Bestimmungen der Friedhofsordnung halten.

Aus dem Nutzungsrecht entspringt aber auch die Pflicht, das Grab ständig angemessen zu pflegen und die hierbei entstehenden Kosten zu übernehmen.

Wann kann ich das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zurückgeben?


Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur dann vorzeitig zurückgegeben werden, wenn alle darin befindlichen Verstorbenen ausgeruht haben, d.h. die Ruhefristen abgelaufen sind.

An welchen Grabstätten kann das Nutzungsrecht verlängert werden?

Wahlgräber können verlängert werden. Die Verlängerung eines Reihengrabes ist nicht möglich.

Wie kann ich das Nutzungsrecht an meiner Grabstätte verlängern?

Wahlgräber können ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles auf Antrag jeweils um mind. 2 bis max. 20 Jahre verlängert werden. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor, spätestens 6 Monate nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts gestellt werden.

Wie kann ich mein Nutzungsrecht an einer Grabstelle auf eine andere Person umschreiben?

Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person (natürliche Person) übertragen werden. Für die Umschreibung des Nutzungsrechtes entstehen Verwaltungsgebühren.

Wie ist es mit der Rechtsnachfolge beim Nutzungsrecht?

Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll vorsorglich für den eigenen Todesfall eine Person für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Trifft der Nutzungsberechtigte keine derartige Regelung, geht das Nutzungsrecht auf einen Angehörigen über. Die Rechtsnachfolge ist in der Friedhofssatzung geregelt.

Bestehen Unklarheiten bzw. Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, kann die Friedhofsverwaltung jede Benutzung der Grabstätte untersagen.

Wer also zukünftigen Streit befürchtet und diesen vermeiden will, muss bereits zu Lebzeiten dafür Sorge tragen, dass alle Angelegenheiten rund um die Beerdigung, Nutzungsrechte und die Grabpflege klar und eindeutig geregelt sind.

Kann ich mein Grab durch die Friedhofsverwaltung pflegen lassen?

Nein. Wenn Sie Ihr Grab nicht selbst pflegen können oder möchten, empfehlen wir die Beauftragung einer Friedhofsgärtnerei.

Darf ich die Friedhöfe mit meinem Pkw befahren?

Grundsätzlich ist es nicht gestattet die Friedhofswege mit einem Kraftfahrzeug zu befahren. Die Friedhofsverwaltung erteilt jedoch gehbehinderten Friedhofsbesuchern eine auf ein Jahr befristete Zustimmung zum Befahren der Friedhofswege, wenn die Gehbehinderung entsprechend nachgewiesen wird.

Was passiert mit sterblichen Überresten nach Ablauf der Ruhezeit?

Grabstätten und bauliche Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung grundsätzlich nur oberirdisch abgeräumt. Alles was sich an Gebeinen und Urnen im Erdreich befindet, verbleibt solange im Erdreich bis die Grabstätte zur Wiederbelegung abgegeben wird.

Wird die Grabstelle zur Wiederbelegung geöffnet und werden dabei Gebeinsreste von ausgeruhten Verstorbenen oder Urnen gefunden, werden diese je nach Friedhof vertieft in der Grabsohle oder aber auf einer nur für solche Gebeine vorgehaltenen Fläche würdevoll und anonym wieder beigesetzt.

Gibt es die Möglichkeit einer Grabpatenschaft?

Ja. Sie können eine Grabstätte mit einem historischen Grabmal im Rahmen einer Patenschaft übernehmen und diese dann auch für Beisetzungen nutzen.

Welche Kosten fallen für eine Beerdigung an?

Zunächst die Nutzungsgebühren für das Grab. Hinzu kommen Kosten für den Grabaushub einschließlich der Beisetzung. Außerdem können noch Kosten für die Nutzung der Trauerhalle und der Leichenhalle (Kühlung) hinzukommen.

Bei der Beauftragung eines Bestatters entstehen zusätzliche „nicht-städtische" Kosten.

Ist das Mitführen von Hunden (außer Blindenhunden) erlaubt?

Nein, das ist gemäß Friedhofssatzung ausgeschlossen. Der Friedhof sollte ein Ort der Besinnung sein und bleiben.

Was muss ich beachten, um eine Grabanlage errichten zu können?

Die Errichtung einer Grabanlage ist genehmigungspflichtig und muss sich nach den Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Abteilung im entsprechenden Friedhof richten. Die Gestaltungsvorschriften können Sie der Friedhofssatzung entnehmen.

In der Regel übernimmt der Steinmetzbetrieb, den Sie mit dem Bau der Grabanlage beauftragt haben, die Beantragung bei der Friedhofsverwaltung für seine Kunden. Diesem sind die Gestaltungsvorschriften bekannt, sodass in den meisten Fällen eine umfassende Beratung vorausgesetzt werden kann.

Für die Genehmigung einer neuen Grabanlage entstehen Friedhofsgebühren.

Was ist überhaupt ein Kolumbarium?

Kolumbarium (von lateinisch columbarium, der Taubenschlag), war ursprünglich die Bezeichnung für einen Taubenschlag; wegen der optischen Ähnlichkeit wurden dann auch altrömische Grabkammern mit reihenweise übereinander angebrachten Nischen zur Aufnahme von Urnen nach Feuerbestattungen so benannt.
Heute bezeichnet man als Kolumbarium ein Gebäude, das der Aufbewahrung von Urnen dient und oft einem Friedhof angegliedert ist.

Kriegsgräberfürsorge

Besondere Nutzungs- und Gestaltungsregelungen finden sich für Kriegsgräber und Ehrenmale. Neben einer, von der Normalnutzung abweichenden Kostenverteilung, sind Kriegsgräber grundsätzlich dauerhaft angelegt. Sie unterliegen damit keinen Ruhezeiten und werden in der Regel von den politischen Gemeinden, kirchlichen Friedhofsträgern und gemeinnützigen Organisationen in hervorgehobener Weise gestaltet und gepflegt.

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