Erdreihengrab

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Erdreihengrab

Erdreihengräber für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr

Erdreihengräber sind reine Einzelgräber und werden — wie der Name schon anzeigt — von der Friedhofsverwaltung ›der Reihe nach‹ vergeben. Dabei können Angehörige keinen Einfluss auf die Lage nehmen. Auch eine Nutzung über mehrere Generationen ist nicht möglich, da sie nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert werden. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und ist der Ruhefrist einer Erdbestattung angeglichen. Da die Ruhefrist einer Urne 20 Jahre beträgt sind in den ersten 10 Jahren auch Beisetzungen von bis zu sechs Urnen möglich.

Ausnahmen davon gelten wiederum den Friedhöfen Kastel und Kostheim, hier gilt das Nutzungsrecht nur für 20 Jahre, da hier die Ruhefristen für Erdbestattungen auf 20 Jahre festgelegt sind. Die Beisetzung von Urnen ist hier nur zum gleichen Zeitpunkt einer Erdbestattung möglich, da bei einer späteren Beisetzung das Nutzungsrecht überschritten wird.

Übersicht:

  • Nutzungsrecht 30 Jahre (in Kastel und Kostheim 20 Jahre)
  • keine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich
  • kein Grabkauf zu Lebzeiten möglich
  • Die Grabpflege erfolgt durch die Angehörigen oder einen beauftragten Friedhofsgärtner.

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